Geförderte Besuchsbegleitung

Voraussetzungen der Erteilung einer Förderung

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fördert jene gemeinnützigen Organisationen, die kinder- und elternfreundliche Besuchsbegleitung anbieten, und zwar

in jenen Fällen, in denen das per Gerichtsbeschluss festgestellte Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann und die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG gerichtlich angeordnet wird. Die Inanspruchnahme der Förderung knüpft daher an die Anordnung der Besuchsbegleitung nach einem erstinstanzlichen Besuchsrechtsbeschluss gemäß § 111 AußStrG an, sofern dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und das Besuchsrecht von einem Elternteil nicht ausgeübt werden kann. Diesem erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 111 AußStrG ist aber weitergehend ein erstinstanzlicher Beschluss zur Regelung des Besuchsverkehrs und eine richterliche Verfügung ohne formelle Beschlussfassung bzw. protokollierte Einigung der Eltern vor Gericht gleichzuhalten, die im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens getroffen wird;

in erster Linie für Elternteile, deren monatliches Nettoeinkommen1 folgende österreichische Armutsgefährdungsschwelle (gemäß der jeweiligen Haushaltszusammensetzung) um bis zu maximal € 100,-- übersteigt2:

1 Monatswert entspricht 1/12 des Jahreswertes (Quelle: EU-SILC)
2 Als Berechnungshilfe des Nettoeinkommens kann – ohne Gewähr– die Berechnungstabelle des BMF (siehe https:// www.bmf.gv.at/steuern/berechnungsprogramme/_start. htm?q=Brutto-Netto-Rechner) herangezogen werden.

BRUTTO / NETTO - RECHNER

» Einpersonenhaushalt: 1.328,– Euro netto


» 2 Erwachsene: 1.992,– Euro netto

» 2 Erwachsene und 1 Kind: 2.390,– Euro netto

» 2 Erwachsene und 2 Kinder: 2.788,– Euro netto

» 2 Erwachsene und 3 Kinder: 3.187,– Euro netto


» 1 Erwachsene/r + 1 Kind: 1.726,– Euro netto

» 1 Erwachsene/r + 2 Kinder: 2.125,– Euro netto

» 1 Erwachsene/r + 3 Kinder: 2.523, – Euro netto

Die gesetzlich festgesetzten oder nachweislich freiwillig geleisteten Unterhaltsleistungen der die Besuchsbegleitung in Anspruch nehmenden Person sind bei der Einkommensermittlung vom Nettoeinkommen abzuziehen.

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